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GesetzeSozialgesetzbuch (SGB) - Viertes Buch (IV)
- Dritter Abschnitt -

Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag

 

Erster Titel - Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

§ 28a Meldepflicht

(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten

  1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  3. (aufgehoben)
  4. (aufgehoben)
  5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,
  6. bei Wechsel der Einzugsstelle,
  7. (aufgehoben)
  8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
  9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  10. bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens,
  11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
  12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann,
  13. bei Beginn der Berufsausbildung,
  14. bei Ende der Berufsausbildung,
  15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
  16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
  17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
  18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,
  19. bei nach § 23b Abs. 2 und 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
  20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung zu erstatten.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten insbesondere

  1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
  2. seinen Familien- und Vornamen,
  3. sein Geburtsdatum,
  4. seine Staatsangehörigkeit,
  5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
  6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
  7. die Beitragsgruppen,
  8. die zuständige Einzugsstelle und
  9. den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben

  1. bei der Anmeldung
    1. die Anschrift,
    2. der Beginn der Beschäftigung,
    3. sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
  2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
    1. eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
    2. das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
    3. der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
    4. Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
  3. bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
  4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19
    1. das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
    2. im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

(3a) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht.

(8) Der Haushaltsscheck enthält

  1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
  2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
  3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
    1. bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
    2. bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3),
    3. bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
    4. bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
    5. bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts.
      Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der Maßgabe, dass für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 eine Jahresmeldung nicht zu erstatten ist.

 

§ 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze

(1) Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich

  1. die Vordrucke für die Meldungen nach den §§ 28a, 102 und 103 sowie die Gestaltung des Beitragsnachweises,
  2. die Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen,
  3. die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe der Meldungen und
  4. bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze.

Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Die Vordrucke für die Meldungen nach § 28a Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 9, werden von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke für den Beitragsnachweis werden von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1998 von der Ausstellung von Heften mit Versicherungsnachweisen absehen; wird ein Versicherungsnachweisheft nicht mehr ausgestellt, sind die Meldungen auf von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten Vordrucken zu erstatten.

(3) Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können für ihren Bereich von den Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 abweichen.

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.

§ 28c Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere,

  1. die Frist der Meldungen.
  2. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
  3. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
  4. unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,
  5. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
  6. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat,
  7. unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungenauf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten, diese Meldungen abweichend von § 28a zu erstatten haben

 

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