Altenpflege - Pflegestufen
Antragsformulare für Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie bei der bei Ihrer Krankenkasse eingerichteten Pflegekasse. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (bei privat Versicherten der Gutachterdienst Medicproof GmbH) schickt dann nach einer Terminvereinbarung einen Gutachter, der den/die Kranke/n zu Hause untersucht und in die Pflegestufe eingruppiert. Dem Gutachter ist bei seinem Besuch detailliert vom Umfang der Pflege zu berichten. Ein „Pflegetagebuch“, in das Sie für einen gewissen Zeitraum alle Pflegetätigkeiten und die dafür benötigte Zeit eingetragen haben, kann dabei hilfreich sein.
Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, ob und in welcher Stufe der Antragsteller eingeordnet wird.
Ein Einstufungsbescheid informiert den Antragsteller über die bewilligten Leistungen der Pflegekasse. Wer mit der Einstufung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des/der Pflegebedürftigen, kann jederzeit bei der zuständigen Pflegekasse eine Höherstufung beantragt werden. Die Leistungen werden ab dem Datum der Antragstellung bezahlt.
Pflegebedürftige im Sinne des Gesetzes sind Personen, die
der Hilfe bedürfen.
Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, und zwar in den Bereichen:
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung.
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.
Ferner gibt es noch „ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege“. Hierzu zählen Leistungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Pflegevertretung bei Ausfall der Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe.
Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können zusätzliche finanzielle Hilfen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 460 € im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen und neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung dauerhaft – mindestens sechs Monate – haben.
Für Pflegehilfsmittel werden folgende Leistungen erbracht:
Weitere Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung:
| Pflegestufe I Erheblich Pflegebedürftige |
Pflegestufe II Schwerpflege- bedürftige |
Pflegestufe III Schwerst- pflegebedürftige (in Härtefällen) |
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| Häusliche Pflege | Pflegesachleistung bis € monatlich |
384 | 921 | 1.432 (1.918) |
| Pflegegeld € monatlich |
205 | 410 | 665 | |
| Pflegevertretung • durch nahe Angehörige • durch sonstige Personen |
Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis € |
205 1) 1.432 |
410 1) 1.432 |
665 1) 1.432 |
| Kurzzeitpflege |
Pflegeaufwendungen bis € im Jahr |
1.432 | 1.432 | 1.432 |
| Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | Pflegeaufwendungen bis € monatlich |
384 | 921 | 1.432 |
| Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemei- nem Betreuungsbedarf |
Leistungsbetrag bis € jährlich |
460 | 460 | 460 |
| Vollstationäre Pflege |
Pflegeaufwendungen pauschal € monatlich |
1.023 | 1.279 | 1.432 (1.688) |
| Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen |
Pflegeaufwendungen in Höhe von |
10 % des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich |
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| Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind |
Aufwendungen bis € monatlich |
31 | ||
| Technische Hilfsmittel | Aufwendungen in Höhe von |
90 % der Kosten, unter Berücksichtigung von höchstens 25 € Eigenbeteiligung je Hilfsmittel | ||
| Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes |
Aufwendungen in Höhe von bis zu |
2.557 € je Maßnahme, unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung | ||
| Zahlung von Rentenversich- erungsbeiträgen für Pflegepersonen |
je nach Umfang der Pflegetätigkeit 2) bis € monatlich (Beitrittsgebiet) |
127 (107) |
255 (215) |
382 (322) |
1) Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten
usw.) bis zum Gesamtbetrag von 1.432 € erstattet.
2) Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.