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PflegestufenAltenpflege - Pflegestufen

Wie beantragen Sie die Leistungen bei Ihrer Pflegekasse?




Antragsformulare für Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie bei der bei Ihrer Krankenkasse eingerichteten Pflegekasse. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (bei privat Versicherten der Gutachterdienst Medicproof GmbH) schickt dann nach einer Terminvereinbarung einen Gutachter, der den/die Kranke/n zu Hause untersucht und in die Pflegestufe eingruppiert. Dem Gutachter ist bei seinem Besuch detailliert vom Umfang der Pflege zu berichten. Ein „Pflegetagebuch“, in das Sie für einen gewissen Zeitraum alle Pflegetätigkeiten und die dafür benötigte Zeit eingetragen haben, kann dabei hilfreich sein.

Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, ob und in welcher Stufe der Antragsteller eingeordnet wird.

Ein Einstufungsbescheid informiert den Antragsteller über die bewilligten Leistungen der Pflegekasse. Wer mit der Einstufung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des/der Pflegebedürftigen, kann jederzeit bei der zuständigen Pflegekasse eine Höherstufung beantragt werden. Die Leistungen werden ab dem Datum der Antragstellung bezahlt.

Die Eingruppierung in die Pflegestufen

Pflegebedürftige im Sinne des Gesetzes sind Personen, die

der Hilfe bedürfen.
Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, und zwar in den Bereichen:

Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung.




Kriterien zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

Ferner gibt es noch „ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege“. Hierzu zählen Leistungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Pflegevertretung bei Ausfall der Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe.

Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können zusätzliche finanzielle Hilfen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 460 € im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen und neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung dauerhaft – mindestens sechs Monate – haben.

Für Pflegehilfsmittel werden folgende Leistungen erbracht:

Weitere Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung:




Welche Pflegesätze werden für welche Pflegestufen gezahlt?

Die Leistungen richten sich danach, in welcher Pflegestufe der Pflegebedürftige durch den Medizinischen Dienst eingestuft wurde. Auf Antrag wird von diesem Dienst der Pflegeaufwand überprüft. Dabei werden die Pflegebedürftigen in drei Pflegestufen eingegliedert (Pflegestufe I - III). Diese definieren sich nach dem benötigten Zeitaufwand (zwischen 90 Minuten und 5 Stunden, mehrmals pro Woche oder Tag) und der zu erbringenden Hilfeleistungen bei der Verrichtung des täglichen Lebens, bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und als gesamtheitlichen Hilfebedarf.

Zur Zeit (ab 2010) gelten folgende Pflegesätze:


  Pflegestufe I
Erheblich
Pflegebedürftige
Pflegestufe II
Schwerpflege-
bedürftige
Pflegestufe III
Schwerst-
pflegebedürftige
(in Härtefällen)
ohne Pflegestufe
 Sachleistungen [1]

440 € 1.040 € 1.510 € -
 zusätzlich für die Tagespflege [2]

220 € 520 € 755 € -
 Pflegegeld [3]

225 € 430 € 685 € -
 zusätzlich für Demenzkranke [4]

100 / 200 € 100 / 200 € 100 / 200 € 100 / 200 €


Bei einer Pflege zu Hause besteht nur Anspruch auf das volle Pflegegeld [3], wenn keine Sachleistungen [1] (z.B. Pflegedienste) in Anspruch genommen werden. Wird beides kombiniert, verringert sich das Pflegegeld um jenen Prozentsatz, mit dem der Sachleistungssatz ausgenutz wird.

Da mit der 2008 in Kraft getretenen Pflegereform die Unterstützung der häuslich pflegenden Angehörigen im Vordergrund stand, werden zusätzliche Mittel [2] (50% der Sachmittelbeträge) für die Tages- und Nachtpflege bereitgestellt. Dadurch müssen die Sachleistungen nur mit jenem Betrag in Anspruch genommen werden, der die zusätzlichen Tagespflegemittel [2] übersteigen.

Stark erhöht wurden auch die besonderen Mittel für Demenzkranke. Es stehen dafür jetzt 100 € bzw. 200 € bei "in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz" für nachgewiesene Aufwendungen für bestimmte Betreuungsleistungen (Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannter Helferkreis) zur Verfügung.
Anspruchsvoraussetzung ist eine besondere Störung im Wahrnehmen und Denken, im Affekt und im Verhalten, welche insbesondere zu einem erhöhten Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf führt. Dabei müssen aus einem Katalog von Merkmalen, wie Weglauftendenz / Verkennen gefährlicher Situationen oder Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus, wenigstens zwei bzw. drei Punkte (bei erhöhter Einschränkung) zutreffen.

Als weitere Leistungen der Pflegeversicherung kommen in Frage: